Wissenswertes
Wann kann ein Sachverständiger beauftragt werden?
Wenn Ihr Fahrzeug bei einem fremdverschuldeten Unfall beschädigt wurde, haben Sie das Recht, es von einem neutralen Sachverständigen begutachten zu lassen.
Ein von der gegnerischen Haftpflichtversicherung gestellter Sachverständiger muss von Ihnen nicht akzeptiert werden.
Sie können auch einen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragen, wenn das verunfallte Fahrzeug bereits von einem Sachverständigen der gegnerischen Versicherung besichtigt wurde.
Das gleiche Recht hat natürlich auch die Versicherung: auch wenn das Gutachten eines von Ihnen beauftragten Sachverständigen bereits vorliegt, kann die Versicherung noch einen eigenen Gutachter mit der Erstellung eines Schadengutachtens beauftragen.
Das wird die Versicherung stets dann tun, wenn Zweifel an der Richtigkeit des von Ihnen in Auftrag gegebenen Gutachtens bestehen.
Wie findet man einen Sachverständigen?
Fragen Sie Ihre Werkstatt, schauen Sie im Telefonbuch oder den Gelben Seiten nach oder suchen Sie im Internet.
Beauftragen Sie keinen Sachverständigen, wenn Sie Zweifel an seiner Neutralität haben.
Wer trägt die Kosten für das Gutachten?
Der Schadenverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung hat die Kosten für die Erstellung des Gutachtens zu tragen.
Dieses gilt nicht für Schäden, die unterhalb der sog. Bagatellgrenze von etwa 751,- EUR liegen. Für diese Schäden reicht der Kostenvoranschlag einer Reparaturwerkstatt.
Unter welchen Umständen kann ein Ersatzfahrzeug angemietet werden?
Wurde Ihr Fahrzeug bei einem unverschuldeten Unfall beschädigt, haben Sie das Recht, für die Ausfallzeit einen Mietwagen anzumieten.
Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sind Sie allerdings verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Reparatur zügig durchgeführt wird.
Ist Ihr Wagen nach dem Unfall noch verkehrs- und betriebssicher, sollte die Termingestaltung mit Ihrer Werkstatt möglichst keine unnötigen Standzeiten (Wochenenden) vorsehen.
Sowohl die erforderliche Reparaturdauer (im Reparaturfall) als auch die Wiederbeschaffungsdauer (im Totalschadenfall) wird durch den Sachverständigen im Gutachten angegeben.
Muss die Versicherung eine Nutzungsentschädigung zahlen, wenn kein Mietwagen in Anspruch genommen wird?
Nehmen Sie keinen Mietwagen in Anspruch, zahlt Ihnen die Versicherung für die im Gutachten festgesetzte Ausfallzeit "Nutzungsausfallentschädigung
Besteht die Möglichkeit, sich die Schadensumme fiktiv nach Gutachten oder Kostenvoranschlag auszahlen zu lassen?
Grundsätzlich ja.
Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instand setzen oder sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung).
Allerdings schränkt die neue BGH Entscheidung unter dem AZ: VI ZR 192/04 vom 07.06.2005 die fiktive Abrechnung von Reparaturkosten erheblich ein!
Lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den "Wiederbeschaffungsaufwand" begrenzt.
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des Schadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt!
Nur die Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen stellt sicher, dass der Geschädigte seinen Schaden mittels eines neutralen Gutachtens abrechnen kann!
Um sich in der Flut von Möglichkeiten und Gerichtsentscheidungen zurecht zu finden, ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu empfehlen!
Wechsel von fiktiver zu konkreter Abrechnung
Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten
Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden. Er kann - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der
konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt.
Lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Wann liegt wirtschaftlicher Totalschaden vor / welche Bedeutung hat der "Restwert"?
Wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen.
Wird ein beschädigtes Fahrzeug nicht repariert und stattdessen von dem Geschädigten "fiktive" Abrechnung gewünscht, kann die Versicherung ebenfalls auf der Basis "Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag" abrechnen!
Das heißt, der "Entschädigungsbetrag" stellt immer die obere Grenze des Fahrzeugschadens dar. ("Wiederbeschaffungsaufwand")
Der Geschädigte darf in diesem Fall sein beschädigtes Fahrzeug zu dem "Restwert" veräußern, den der Sachverständige auf dem "allgemeinen Markt" ermittelt hat.
Was ist mit dem Restwert, wenn der Geschädigte das Fahrzeug behält?
Wenn es bei der Abrechnung eines Haftpflichtschadens auf den Restwert ankommt, darf sich der Geschädigte auf den vom Sachverständigen ermittelten Restwert verlassen, so das AG Recklinghausen. Begründung: Der Betroffene kann ein Überangebot der Versicherung gar nicht annehmen, weil er das Fahrzeug ja behält. .
Was versteht man unter der sog. "130% Regelung"?
Unter bestimmten Umständen, wenn der Geschädigte ein besonderes Integritätsinteresse hat, d. h. dass er das ihm vertraute Fahrzeug behalten möchte, kann er sein Fahrzeug auch dann reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen.
Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt.
Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
Wird auch der Mehrwertsteueranteil der fiktiven Schadensumme ausgezahlt?
Seit 01.08.2002 muss der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer die in der Schadenssumme enthaltene Mehrwertsteuer nur noch dann auszahlen, "wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist". (§ 249 Abs. 2 S.2 BGB)
Besondere Aufmerksamkeit verdient das Thema "Totalschaden und Mehrwertsteuer".
Bei der Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens von einem Händler vom Bruttowiederbeschaffungswert im Regelfall ein MwSt-Betrag von 2% abzuziehen ist. Handelt es sich um ein älteres Fahrzeug, das nahezu ausschließlich auf dem privaten Gebrauchtwagenmarkt angeboten wird, ist im Wiederbeschaffungswert keine Mehrwertsteuer enthalten. Ein Abzug nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht.
Wann entsteht nach einem Unfallschaden eine Wertminderung?
Ein durch einen Unfall beschädigtes Kfz. kann gelegentlich nicht so wiederhergerichtet werden, dass es sich wieder im ursprünglichen Zustand befindet. Es hat dann unvermeidliche Reparaturspuren oder verbleibende Restschäden. In diesem Falle bleibt das Fahrzeug auf Dauer in seinem Wert gemindert (sog. technische Wertminderung).
Aufgrund der heutigen modernen Reparaturmethoden ist eine technische Wertminderung nahezu ausgeschlossen.
Weit häufiger ist der Fall, in dem der Schaden am Wagen zwar vollständig und ordnungsgemäß beseitigt werden kann, man aber nicht ausschließen kann, dass sich durch den Unfall am Wagen noch verborgene Mängel befinden, die erst in der Zukunft zutage treten. Solch eine Vermutung mindert das Fahrzeug zwar technisch nicht, schlägt sich aber im Falle des Weiterverkaufs in einem geringeren Kaufpreis nieder (sog. merkantile Wertminderung).
Kann der Geschädigte bei einem unverschuldeten Unfall einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche beauftragen?
Grundsätzlich ja!
Die Anwaltskosten sind Bestandteil der Schadensumme und von der gegnerischen Versicherung zu zahlen.
Wo findet man einen geeigneten Anwalt?
Z. B. bei der Deutschen Anwaltsauskunft, oder im Internet RA für Verkehrsrecht.
Was ist von dem sog. "Schadenmanagement" der Versicherer zu halten?
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung Anspruch auf Ersatz der unfallbedingt entstandenen Kosten. Hierzu zählen unter anderem Reparaturkosten, Mietwagenkosten/Nutzungsausfallentschädigung, Sachverständigenkosten, Anwaltskosten, Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushalthilfe etc..
Bei den Reparaturkosten hat der Geschädigte die Möglichkeit, entweder die Reparatur durchführen zu lassen (Naturalrestitution) oder sich den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag auszahlen zu lassen (fiktive Abrechnung).
Der Geschädigte ist Herr des Verfahrens und unterliegt keinerlei Weisungen des Schädigers oder der Versicherung.
Insbesondere ist er berechtigt, die Reparatur in einem Betrieb seiner Wahl durchführen zu lassen und einen Kfz-Sachverständigen seines Vertrauens zu beauftragen.
Das Bestreben einiger Versicherer, Kfz-Betriebe zu so genannten Vertrauenswerkstätten oder Partnerwerkstätten zu machen, führt im Ergebnis dazu, dass diese Kfz-Betriebe sich verpflichtet fühlen oder vertraglich verpflichtet werden, aktiv Einfluss auf die Abwicklung des Unfallschadens zu nehmen. Betriebe werden aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass Kfz-Sachverständige nicht hinzugezogen werden, dass Anwälte nicht beauftragt werden, dass die Ermittlung der Wertminderung in die Belange des Versicherers fällt oder dass der Reparaturweg mit dem gegnerischen Versicherer statt mit dem eigenen Kunden abgestimmt wird.
Ein geschädigter Autofahrer ist gut beraten, sich auf eine Schadensteuerung durch den Versicherer nicht einzulassen. Nach einem unverschuldeten Unfall sollte er von seinem Recht, auf Kosten des Versicherers des Unfallgegners, Rechtsanwalt und Kfz-Sachverständigen zu beauftragen, Gebrauch machen.
Beweissicherung, Schmerzensgeld, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert, Restwert, korrekte Reparaturkosten, fiktive Abrechnungsmöglichkeit sind nur einige wenige Punkte, die man nicht allein dem Unfallverursacher überlassen darf. Auch die Automobilclubs ADAC und AvD warnen daher vor dem so genannten Schadenmanagement der Versicherer.